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§ 29 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 GO LT 2005 – Fragen an den Redner, Kurzintervention (1)

(1) Wenn Mitglieder des Landtages in der Aussprache über einen Beratungsgegenstand beabsichtigen, Fragen an den Redner zu stellen, melden sie sich hierfür während des Redebeitrages über die Saalmikrofone zu Wort.

(2) Auf Befragen durch den Präsidenten kann der Redner Fragen zulassen oder ablehnen. Die Fragen sind präzise und kurz zu formulieren. Es können bis zu zwei Fragen durch den gleichen Fragesteller zugelassen werden.

(3) Die Beantwortung der Fragen wird nicht auf die Rededauer des jeweiligen Redners angerechnet. Nach Beendigung des Redebeitrages ist die Anmeldung von Fragen nicht mehr zulässig.

(4) Im Anschluss an einen Redebeitrag kann der Präsident das Wort zu einer Kurzintervention von höchstens drei Minuten erteilen. Der Redner darf hierauf noch einmal antworten. Wortmeldungen sind dem Präsidenten bis zum Ende des Redebeitrages durch das Aufheben einer Karte anzuzeigen.

(5) Zu einem Redebeitrag können mehrere Mitglieder des Landtages jeweils eine Kurzintervention anmelden. Sie werden nacheinander aufgerufen. Die Rednerin oder der Redner kann zusammengefasst erwidern; in diesem Falle kann der Präsident die Redezeit für die Erwiderung verlängern.

(6) Der Präsident kann die Zulassung einer Kurzintervention oder von weiteren Kurzinterventionen ablehnen, wenn er den Beratungsgegenstand für erschöpft hält oder der weitere parlamentarische Ablauf eine Nichtzulassung nahe legt.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)