§ 25 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
VI. – Redeordnung
§ 25 GO LT 2005 – Rederecht, Wortmeldung und Worterteilung (1)
(1) Die Abgeordneten haben Rederecht. Es darf nur nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung begrenzt werden.
(2) Ein Abgeordneter darf nur sprechen, wenn er sich zu Wort gemeldet hat und ihm das Wort erteilt wurde.
(3) Will sich der Präsident an der Aussprache beteiligen, gibt er für diese Zeit die Sitzungsleitung ab.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)