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§ 2 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

I. – Konstituierung des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GO LT 2005 – Konstituierende Sitzung (1)

(1) Die Leitung der konstituierenden Sitzung des Landtages übernimmt der Alterspräsident bis zur Wahl des Präsidenten. Der Alterspräsident ist der älteste anwesende Abgeordnete, der bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Er ernennt zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführern.

(2) Die konstituierende Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Abgeordneten.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)