§ 19 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
V. – Sitzungen des Landtages
§ 19 GO LT 2005 – Öffentlichkeit der Sitzungen (1)
Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist eine öffentliche Begründung zu geben.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)