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§ 18 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

V. – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 GO LT 2005 – Tagesordnung (1)

(1) Das Präsidium soll spätestens am siebenten Tag vor der Plenarsitzung den Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung des Landtages beschließen. Der gedruckte Entwurf der Tagesordnung wird den Abgeordneten, den Fraktionen, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Präsidenten des Landesrechnungshofes, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie dem Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten unverzüglich nach der Beschlussfassung übersandt.

(2) Für die Unterteilung der Tagesordnung gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge:

  1. 1.
    Aktuelle Stunde,
  2. 2.
    Fragestunde,
  3. 3.
    Lesung von Gesetzentwürfen,
  4. 4.
    Große Anfragen,
  5. 5.
    Berichte der Landesregierung auf Grund eines Landtagsbeschlusses oder gesetzlicher Vorschriften,
  6. 6.
    Anträge und selbstständige Entschließungsanträge,
  7. 7.
    Sonstige Beratungsmaterialien.

(3) Zu Beginn einer jeden Sitzung beschließt der Landtag die Tagesordnung.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)