§ 54 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
IX. Abschnitt – Sitzungsbericht
§ 54 GO LT – Inhalt des Sitzungsberichtes
Über jede Sitzung des Landtages wird ein Bericht angefertigt. Er enthält die Inhaltsübersicht, die Wiedergabe alles Gesprochenen nach kurzschriftlicher Aufnahme, die Ergebnisse der namentlichen Abstimmung, Angaben über Beginn, etwaige Unterbrechungen und Schluss der Sitzung.