§ 49 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
VIII. Abschnitt – Wahlen und Abstimmungen
§ 49 GO LT – Unterbrechung der Abstimmung
Die Abstimmung über einen Beratungsgegenstand kann nur durch eine Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag, der das Abstimmungsverfahren selbst betrifft, unterbrochen werden.