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§ 38 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VII. Abschnitt – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 GO LT – Worterteilung und Wortmeldung

(1) Ein Mitglied des Landtages darf nur das Wort ergreifen, wenn die Präsidentin oder der Präsident es ihm erteilt hat.

(2) Ein Mitglied, das zur Sache sprechen will, muss sich schriftlich zu Wort melden; sonstige Wortmeldungen können mündlich erfolgen.

(3) Die Rednerin oder der Redner kann kurze Zwischenbemerkungen zulassen. Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung pro Fraktion von höchstens drei Minuten erteilen. Auf jede Zwischenbemerkung darf die Rednerin oder der Redner jeweils bis zu drei Minuten antworten. Eine Anrechnung der Rededauer auf die Fraktionsredezeiten entfällt. Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind sowohl zu einer Zwischenbemerkung selbst als auch zu ihrer Beantwortung unzulässig. Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Rednerinnen oder Rednern der eigenen Fraktion sind ebenfalls unzulässig; die Möglichkeit von Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Mitgliedern der Landesregierung bleibt hiervon für alle Fraktionen unberührt.