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§ 37 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Lesungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 GO LT – Abänderungsanträge

(1) Abänderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Sie sind zu verlesen, wenn sie bis zur Beratung noch nicht verteilt sind. Bei Beratung einer Vorlage im Ausschuss können Abänderungsanträge auch mündlich gestellt werden.

(2) Abänderungsanträge zu Gesetzesvorlagen können erst nach der Ersten Lesung und bis zum Beginn der Schlussabstimmung gestellt werden.

(3) Der Landtag kann die Schlussabstimmung aussetzen, bis die zur Vorlage beschlossenen Änderungen verteilt sind.