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§ 33 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Lesungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 GO LT – Fristen

(1) Die Lesungen beginnen frühestens am fünften Tage nach der Verteilung der Drucksachen; dabei wird der Tag der Verteilung nicht eingerechnet. Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Abgeordnete eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.

(2) Die Zweite und die Dritte Lesung beginnen frühestens am zweiten Tage nach der vorangegangenen Lesung.

(3) Der Landtag kann durch Beschluss die Fristen der Absätze 1 und 2 verkürzen oder aufheben; die zur Verabschiedung einer Gesetzesvorlage erforderlichen Lesungen sollen jedoch nicht in einer Sitzung und nicht am selben Tage stattfinden.