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§ 26 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 3. Titel – Sinngemäße Anwendung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 GO LT – Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnungsvorschriften

Für die Arbeit der Ausschüsse finden im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.