Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Anhangteil
Anlage 10 GO LT 2015 – Führung eines Lobbyregisters
§ 1
Öffentliche Liste der Interessenvertretung
Die Präsidentin führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, auf Antrag eingetragen werden.
§ 2
Angaben der Verbände
(1) Eine parlamentarische Anhörung von Vertretern oder Vertreterinnen der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:
Name und Sitz des Verbandes,
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
Interessenbereich des Verbandes,
Mitgliederzahl,
Anzahl der angeschlossenen Organisationen,
Namen der Verbandsvertreter und Verbandsvertreterinnen sowie
Anschrift der Geschäftsstelle (einschließlich Telefon-, Faxnummer sowie E-Mail- und Internetadresse).
(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
§ 3
Öffentliche Zugänglichkeit der Liste
Die Liste ist von der Präsidentin auf der Homepage des Landtages zu veröffentlichen.
§ 4
Beirat
Zur Begleitung und Beratung wird ein Beirat eingesetzt, dem neben der Landtagspräsidentin jeweils ein Mitglied jeder Fraktion sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landesregierung angehören. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen.