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Anlage 10 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 10 GO LT 2015 – Führung eines Lobbyregisters

§ 1
Öffentliche Liste der Interessenvertretung

Die Präsidentin führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, auf Antrag eingetragen werden.

§ 2
Angaben der Verbände

(1) Eine parlamentarische Anhörung von Vertretern oder Vertreterinnen der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:

  • Name und Sitz des Verbandes,

  • Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,

  • Interessenbereich des Verbandes,

  • Mitgliederzahl,

  • Anzahl der angeschlossenen Organisationen,

  • Namen der Verbandsvertreter und Verbandsvertreterinnen sowie

  • Anschrift der Geschäftsstelle (einschließlich Telefon-, Faxnummer sowie E-Mail- und Internetadresse).

(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

§ 3
Öffentliche Zugänglichkeit der Liste

Die Liste ist von der Präsidentin auf der Homepage des Landtages zu veröffentlichen.

§ 4
Beirat

Zur Begleitung und Beratung wird ein Beirat eingesetzt, dem neben der Landtagspräsidentin jeweils ein Mitglied jeder Fraktion sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landesregierung angehören. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen.