§ 97 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 14 – Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse
§ 97 GO LT 2015 – Ausfertigung und Zustellung
Die vom Landtag gefassten Beschlüsse werden durch die Präsidentin ausgefertigt und, soweit sie Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin zugestellt.