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§ 94 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 13 – Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 94 GO LT 2015 – Verfahren nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg, sonstige Informationen über Vorhaben der Europäischen Union

(1) Unterrichtungen der Landesregierung gemäß Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg an den Landtag werden nach deren Übermittlung an die Mitglieder des Landtages verteilt.

(2) Beantragt ein Mitglied des Landtages innerhalb einer Woche nach Verteilung der Unterrichtung schriftlich eine Befassung des Landtages, so übermittelt die Präsidentin die Angelegenheit an den fachlich zuständigen Ausschuss zur Unterbreitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag; für Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems, ist dies in der Regel der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss. Der Ausschuss kann im Rahmen seiner Beratung Stellungnahmen anderer Ausschüsse einholen. Für die anschließende Behandlung durch den Landtag gilt die Frist des § 42 Absatz 1 Satz 2.

(3) In eilbedürftigen Angelegenheiten entscheidet der fachlich zuständige Ausschuss anstelle des Landtages über dessen Stellungnahme. Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Präsidium festgelegten Terminplan der Landtag nicht mehr rechtzeitig beschließen kann. Die Präsidentin informiert die Mitglieder des Landtages über den Beschluss des Ausschusses.

(4) Die vom Ausschuss gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages innerhalb einer Woche nach der Information im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 schriftlich beantragen, die Angelegenheit dem Landtag zur Entscheidung vorzulegen.

(5) Unterrichtungen der Landesregierung gemäß Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg an den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss werden nach deren Übermittlung an die Mitglieder des Ausschusses verteilt. Der Ausschuss erarbeitet eine Beschlussempfehlung an den Landtag, sofern ein Mitglied des Ausschusses dies innerhalb einer Woche nach Verteilung der Unterrichtung schriftlich bei dem oder der Vorsitzenden beantragt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In eilbedürftigen Angelegenheiten findet das Verfahren gemäß Absatz 3 und 4 Anwendung.

(6) Sonstige Informationen über Vorhaben der Europäischen Union erhalten die Mitglieder des Landtages und Ausschüsse von der Kontakt- und Informationsstelle des Landtages in Brüssel. Im Rahmen dieser Informationen kennzeichnet die Kontakt- und Informationsstelle die für den Landtag relevanten Themen, bei denen sie eine Befassung im Landtag empfiehlt. Die Präsidentin kann die gekennzeichneten Themen jeweils an den fachlich zuständigen Ausschuss zur Beratung sowie an den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss zur Kenntnis übermitteln. Daneben kann jedes Mitglied eines Fachausschusses beantragen, dass dieser Ausschuss ein von der Kontakt- und Informationsstelle übermitteltes Thema behandelt. Der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss ist von dem oder der Vorsitzenden des Fachausschusses über den Antrag zu informieren. Werden Themen von mehreren Ausschüssen beraten, legt die Präsidentin die Federführung fest. Das Präsidium beschließt allgemeine Regelungen zu den Einzelheiten des Verfahrens und legt dabei auch fest, unter welchen Voraussetzungen der Entwurf der Stellungnahme eines Ausschusses als Stellungnahme des Landtages gilt.