§ 60 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 9 – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde
§ 60 GO LT 2015 – Fragestunde und Aktuelle Stunde
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügte Richtlinie geregelt.
(2) Eine Fraktion oder eine Gruppe kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache beantragen. Die Einzelheiten des Verfahrens der Aktuellen Stunde werden durch Anlage 3 dieser Geschäftsordnung geregelt.