Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 58 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 58 GO LT 2015 – Kleine Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Landtages kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen. Kleine Anfragen sind schriftlich oder in elektronischer Form bei der Präsidentin einzureichen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung.

(2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Die zur Erlangung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form formuliert sein.

(3) Die Anfragen werden gedruckt, an die Mitglieder des Landtages verteilt und elektronisch veröffentlicht. Die Präsidentin übermittelt sie der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung innerhalb von vier Wochen.

(4) Die Antworten werden zusammen mit den Anfragen gedruckt, an die Mitglieder des Landtages verteilt und elektronisch veröffentlicht. Eine Beratung findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anfragen von Mitgliedern des Landtages an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht. Eine Fristverlängerung ist bei Einverständnis des Mitgliedes des Landtages, welches die Frage gestellt hat, möglich.