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§ 57 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 GO LT 2015 – Behandlung von Großen Anfragen

(1) Große Anfragen sind schriftlich zu beantworten. Die Präsidentin teilt die Große Anfrage unverzüglich der Landesregierung mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Antwort zu geben. Eine Fristverlängerung ist mit Einverständnis des Einbringers oder der Einbringerin zulässig. Große Anfragen sowie die Antworten der Landesregierung werden gedruckt, an die Mitglieder des Landtages verteilt und elektronisch veröffentlicht. Große Anfragen sind unverzüglich im Landtag zu behandeln, es sei denn, der Einbringer oder die Einbringerin widerspricht.

(2) Lehnt die Landesregierung die Beantwortung der Großen Anfrage ab, ist sie zur Beratung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages zu setzen, wenn mindestens eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es verlangt.