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§ 56 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 GO LT 2015 – Einbringung von Großen Anfragen

Große Anfragen an die Landesregierung sind der Präsidentin schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Große Anfragen müssen von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein.