§ 44 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 44 GO LT 2015 – Erste Lesung
(1) Gesetzentwürfe werden in der ersten Lesung begründet und in ihren Grundsätzen beraten.
(2) Am Schluss der ersten Lesung kann die Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen oder mehrere Ausschüsse beschlossen werden.
(3) Ein Gesetzentwurf hat sich erledigt, wenn sowohl die Überweisung an einen Ausschuss als auch der Gesetzentwurf selbst abgelehnt werden.