Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 GO LT 2015 – Dringlichkeitsanträge

(1) Dringlichkeitsanträge sind:

  1. 1.

    ein Antrag auf Beschlussfassung über ein konstruktives Misstrauensvotum,

  2. 2.

    ein Antrag des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin, ihm oder ihr das Vertrauen auszusprechen,

  3. 3.

    ein Antrag auf Abwahl eines Mitgliedes des Präsidiums,

  4. 4.

    Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Abwahl des oder der Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses,

  5. 5.

    Anträge auf Herstellung der Immunität.

(2) Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Die in Verfassung, Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geregelten Fristen für Anträge gemäß Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 bleiben unberührt.