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§ 36 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 GO LT 2015 – Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschließung

Gegen den Sachruf, den Ordnungsruf oder die Ausschließung von der Sitzung kann das betroffene Mitglied des Landtages bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch bei der Präsidentin einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.