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§ 35 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 GO LT 2015 – Ausschließung von Mitgliedern des Landtages

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Mitglied des Landtages von der Sitzung ausschließen. Es hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Ein solcher Ausschluss schließt das Verbot des Aufenthaltes im gesamten Sitzungssaal, einschließlich des Zuschauerraumes und der Pressetribüne, ein. Wird die Aufforderung der Präsidentin nicht befolgt, wird die Sitzung unterbrochen oder geschlossen. Die Präsidentin kann in diesem Falle das betreffende Mitglied des Landtages für bis zu drei weitere Sitzungstage ausschließen.

(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der Ordnung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.

(3) Weigert sich ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtages wiederholt, den Anordnungen der Präsidentin zu folgen, kann die Präsidentin den Ausschluss für bis zu zehn Sitzungstage in Folge festlegen. Die Präsidentin stellt dies bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.

(4) Ausgeschlossene Mitglieder des Landtages dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.

(5) Versucht ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtages, widerrechtlich an den Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, finden die Absätze 1 und 3 entsprechende Anwendung.