§ 3 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Die Mitglieder des Landtages
§ 3 GO LT 2015 – Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Landtages sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Wer nicht oder nicht rechtzeitig an der Sitzung teilnehmen kann, hat dies der Präsidentin vor der Sitzung unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Für die Sitzungen des Landtages, des Präsidiums, der Ausschüsse und der sonstigen parlamentarischen Gremien werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einzutragen hat.
(3) Die Anwesenheitslisten zu Landtagssitzungen werden den Plenarprotokollen als Anlagen beigefügt.