§ 102 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 15 – Sonstige Bestimmungen
§ 102 GO LT 2015 – Fristenberechnung
Bei Fristen, die nach Tagen berechnet werden, wird der Tag der Verteilung der Drucksachen nicht mitgerechnet. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen Feiertag, tritt an seine Stelle der folgende Werktag.