§ 100 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 15 – Sonstige Bestimmungen
§ 100 GO LT 2015 – Abweichungen von der Geschäftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung sind unzulässig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Landtages widersprechen. In den Ausschüssen und anderen parlamentarischen Gremien sind Abweichungen im Einzelfall nur zulässig, soweit sie sich innerhalb des Aufgabenkreises des jeweiligen Gremiums bewegen und kein Mitglied des Gremiums widerspricht.