§ 19 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht
II. Abschnitt – Verfahrensbestimmungen
§ 19 GO GemAussch – Änderung der Geschäftsordnung und Abweichungen von der Geschäftsordnung
Ist die Feststellung nach Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes getroffen, kann der Gemeinsame Ausschuss diese Geschäftsordnung ändern und im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.