§ 12 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht
II. Abschnitt – Verfahrensbestimmungen
§ 12 GO GemAussch – Beschlussfähigkeit
Der Gemeinsame Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Stellvertreter anwesend ist.