Vor § 40
Geschäftsordnung des Bundesrates
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Bundesrecht
IV. – Das Verfahren in den Ausschüssen
Vor § 40
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.