Vor § 19
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 2. – Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Vor § 19
Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.