Vor § 17
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 2. – Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Vor § 17
Artikel 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG
Er (der Bundesrat) verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.