Vor § 15
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 1. – Vorbereitung der Sitzungen
Vor § 15
Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.