Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Vor § 15
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 1. – Vorbereitung der Sitzungen

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

Vor § 15

Artikel 52 Abs. 2 GG

Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.