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§ 8 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

II. – Organe und Einrichtungen des Bundesrates

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 8 GO BR – Präsidium

(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.

(2) 1Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundesrat auf. 2Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder dem Bundesrat vorbehalten ist noch dem Präsidenten obliegt. 3Der Bundesrat kann das Präsidium mit der Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen.

(3) 1Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet dessen Sitzungen. 2Er hat das Präsidium einzuberufen, wenn ein Vizepräsident es verlangt.

(4) In dringenden Fällen kann der Präsident Beschlüsse des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.

(5) 1Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.

Zu § 8: Geändert am 8. 6. 2007 (BGBl I S. 1057).