§ 5 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
II. – Organe und Einrichtungen des Bundesrates
§ 5 GO BR – Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
(2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.
Zu § 5: Geändert am 8. 6. 2007 (BGBl I S. 1057).