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§ 45j GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

IVa. – Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 45j GO BR – Sitzungsbericht

1Über die Sitzungen der Europakammer ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge und das Ergebnis der Beratungen enthalten. 3Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 45f Abs. 1 Satz 2 bis 4).