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§ 42 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

IV. – Das Verfahren in den Ausschüssen

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 42 GO BR – Beschlüsse, Stimmberechtigung

(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist.

(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.

(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4) 1Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und Beauftragten der Landesregierungen. 2Sind mehrere stimmberechtigte Personen eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern.

Zu § 42: Geändert am 26. 3. 2021 (BGBl I S. 797).