§ 33 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 3. – Der Geschäftsgang im Bundesrat
§ 33 GO BR – Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
1Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. 2Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.