§ 58 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Unterabschnitt 1 – Bürgermeisterverfassung → B. – Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister
§ 58 GO – Vereidigung
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Stellvertretenden werden vor ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid.