Gesetze

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§ 57b GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 1 – Bürgermeisterverfassung → B. – Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 57b GO – Wahlverfahren

Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz.