Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45a GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Verwaltung der Gemeinde → 1. Abschnitt – Gemeindevertretung

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 45a GO – Hauptausschuss

(1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte einen Hauptausschuss. Die oder der Vorsitzende wird aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählt.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Mitglied des Hauptausschusses ohne Stimmrecht.

(3) Für den Hauptausschuss gelten im Übrigen die Vorschriften über die Ausschüsse entsprechend.