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§ 9 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 9 GnO – Ermittlungen der Gnadenbehörde

(1) 1Die Gnadenbehörde hat alle notwendigen Ermittlungen unverzüglich und möglichst gleichzeitig vorzunehmen. 2Jede Verzögerung des Verfahrens ist zu vermeiden. 3Die tatsächlichen Angaben in dem Gnadengesuch sind zu überprüfen. 4Auch sind Ermittlungen über die gegenwärtigen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person durchzuführen.

(2) Bei den Ermittlungen muss im Interesse der verurteilten Person vermieden werden, dass andere Personen unnötig von der Bestrafung Kenntnis erlangen.

(3) 1Um die Vornahme der Ermittlungen ist die Gerichtshilfe, die zuständige Polizeibehörde oder eine sonst geeignete Stelle zu ersuchen. 2Die aufklärungsbedürftigen Tatsachen sind einzeln zu bezeichnen, um nachträgliche Anfragen zu vermeiden. 3In besonders eiligen Fällen sind Auskünfte fernmündlich oder auf elektronischem Weg einzuholen.

(4) Der verurteilten Person kann die Beibringung aller für die Bearbeitung des Gnadengesuchs erforderlichen Unterlagen aufgegeben werden.So kann verlangt werden, dass sie ein ärztliches Zeugnis oder eine Arbeitsbescheinigung, eine Bescheinigung der Finanzbehörde über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt oder eine Erklärung abgibt, dass sie mit einer Auskunft durch die Finanzbehörde einverstanden ist.

(5) Offensichtlich unbegründete oder aussichtslose Gnadengesuche bedürfen keiner Ermittlungen.