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§ 21 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Gnadenweise Strafaussetzung

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 21 GnO – Belehrung

(1) 1Bei der Bekanntgabe der gnadenweisen Strafaussetzung ist die verurteilte Person darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Widerruf des Gnadenerweises und der Vollstreckung der Strafe rechnen muss, wenn sie die erteilten Auflagen oder Weisungen schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder sich sonst innerhalb der Bewährungszeit nicht bewährt, insbesondere sich nicht straffrei verhält. 2Sind der verurteilten Person bei der Bewilligung der gnadenweisen Strafaussetzung Auflagen oder Weisungen erteilt worden, so ist sie darüber zu belehren, dass im Falle einer Zurücknahme oder eines Widerrufs kein Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung hierfür erbrachter Leistungen besteht.

(2) 1Die Belehrung hat mündlich zu erfolgen. 2Über die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der verurteilten Person zu unterzeichnen ist. 3In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der mündlichen Belehrung abgewichen werden.

(3) 1Die Belehrung kann einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes bei der Gnadenbehörde übertragen werden. 2Wohnt die verurteilte Person in einem anderen Ort als dem Sitz der Gnadenbehörde, so kann das für diesen Ort zuständige Amtsgericht um die Belehrung ersucht werden. 3Befindet sich die verurteilte Person in Strafhaft, so erfolgt die Belehrung durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt.

(4) Bei minderjährigen verurteilten Personen ist den gesetzlichen Vertretern eine Abschrift der Niederschrift über die Belehrung zu übersenden.