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§ 30 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Beschwerden

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 30 GnO – Beschwerden

(1) 1Über Beschwerden gegen Bescheide der Gnadenbehörde entscheidet die Ministerin oder der Minister der Justiz, für Integration und Europa. 2Die Gnadenbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§ 17, 26 und 29 der Beschwerde abhelfen. 3Diese Befugnis steht auch der Leiterin oder dem Leiter der Generalstaatsanwaltschaft zu, wenn die Gnadenbehörde der Beschwerde nicht abhilft.

(2) 1Beschwerden hemmen die Vollstreckung nicht. 2Die Gnadenbehörden können die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorläufig einstellen oder von Zwangsmaßnahmen absehen, sofern neue, gewichtige Gnadengründe glaubhaft dargetan werden und die Beschwerde deshalb nicht aussichtslos erscheint. 3Die gleiche Befugnis steht der Leiterin oder dem Leiter der Generalstaatsanwaltschaft zu, wenn die Gnadenbehörde der Beschwerde nicht abgeholfen hat.

(3) Für den Bericht an die Ministerin oder den Minister der Justiz, für Integration und Europa gelten die §§ 13 und 14.