Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Gnadenweise Gewährung von Strafausstand

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 29 GnO – Zuständigkeit bei gnadenweiser Gewährung von Strafausstand

(1) Über die gnadenweise Gewährung von Strafausstand entscheidet die Gnadenbehörde.

(2) 1Die Bewilligung von Strafausstand, der ein Jahr übersteigt, steht der Leiterin oder dem Leiter der Generalstaatsanwaltschaft zu. 2Die einjährige Frist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Straferkenntnisses und im Falle eines Widerrufs einer zunächst bewilligten Strafaussetzung mit der Unanfechtbarkeit des Widerrufs. 3Nach Beginn der Strafverbüßung läuft eine neue einjährige Frist, die sich nach der Gesamtdauer der Strafunterbrechungen bestimmt.

(3) Bei Strafunterbrechungsgesuchen ist die Leitung der Justizvollzugsanstalt, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter in Jugendstrafsachen beziehungsweise die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter der Bundeswehr zu hören.

(4) Ist Anschlussvollstreckung vorgemerkt, so ist auch die dafür zuständige Strafvollstreckungsbehörde zu beteiligen.