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§ 27 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Gnadenerweise bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 27 GnO – Richtlinien zur Erteilung von Gnadenerweisen bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

1Die gnadenweise Aufhebung oder Verkürzung einer Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder eines Fahrverbots darf von der Gnadenbehörde nur dann gewährt werden, wenn die weitere Vollstreckung zu erheblichen und außergewöhnlichen Nachteilen führen würde. 2Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese Nachteile bereits bei der Bemessung der Sperrfrist beachtet worden sind.Als erhebliche Nachteile sind in der Regel die Beeinträchtigung der beruflichen Fortentwicklung, der Sicherheit des Arbeitsplatzes oder der familiären Stellung der verurteilten Person anzusehen.