§ 27 GnO
Hessische Gnadenordnung
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Gnadenerweise bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
§ 27 GnO – Richtlinien zur Erteilung von Gnadenerweisen bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
1Die gnadenweise Aufhebung oder Verkürzung einer Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder eines Fahrverbots darf von der Gnadenbehörde nur dann gewährt werden, wenn die weitere Vollstreckung zu erheblichen und außergewöhnlichen Nachteilen führen würde. 2Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese Nachteile bereits bei der Bemessung der Sperrfrist beachtet worden sind.Als erhebliche Nachteile sind in der Regel die Beeinträchtigung der beruflichen Fortentwicklung, der Sicherheit des Arbeitsplatzes oder der familiären Stellung der verurteilten Person anzusehen.