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§ 25 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Gnadenweise Strafaussetzung

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 25 GnO – Schlussentscheidung

(1) Hat sich die verurteilte Person während der Bewährungszeit bewährt, so ist die Gnadenbehörde befugt, die ausgesetzte Strafe zu erlassen.

(2) 1Zu der Schlussentscheidung ist die Gnadenbehörde befugt, die die gnadenweise Strafaussetzung bewilligt hat. 2Die Leiterin oder der Leiter der Generalstaatsanwaltschaft sind hierzu ermächtigt, wenn sie nach § 30 Abs. 1 Satz 3 einer Beschwerde abgeholfen haben.

(3) Hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Strafaussetzung bewilligt, so sind der Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und Europa die Vorgänge mit einem Bericht über das Ergebnis der Schlussermittlungen vorzulegen.