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§ 19 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Gnadenweise Strafaussetzung

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 19 GnO – Auflagen und Weisungen

(1) 1Der verurteilten Person können für die Dauer der Bewährungszeit Auflagen oder Weisungen erteilt werden; diese dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung der verurteilten Person stellen. 2Es kommen namentlich Auflagen und Weisungen entsprechend den §§ 56b, 56c, 56d Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder solche entsprechend den §§ 10, 15 Abs. 1, §§ 23, 24 des Jugendgerichtsgesetzes in Betracht. 3Die Weisung, sich für die Dauer oder den Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers zu unterstellen, darf nur bei Aussetzung einer Freiheitsstrafe erteilt werden.

(2) Bei Auflagen kommt in erster Linie die Auflage der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens in Betracht.Geldauflagen sollen nur erteilt werden, wenn erwartet werden kann, dass die verurteilte Person sie aus eigenen Mitteln, über die sie selbst verfügen darf, erfüllen kann.

(3) Die verurteilte Person ist anzuweisen, während der Bewährungszeit der Gnadenbehörde jeden Wechsel ihres Wohnortes oder ihrer Anschrift mitzuteilen.

(4) Um den mit der gnadenweisen Strafaussetzung erstrebten Zweck zu erreichen, können Auflagen oder Weisungen auch nachträglich durch andere ersetzt werden.

(5) Wird die gnadenweise Strafaussetzung zurückgenommen oder widerrufen, so ist entsprechend § 56f Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu verfahren.