§ 14 GnO
Hessische Gnadenordnung
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche
§ 14 GnO – Änderung der Verhältnisse nach Berichterstattung
Wird nach der Berichterstattung eine Änderung in den Verhältnissen der verurteilten Person bekannt, die für die Gnadenfrage von Bedeutung sein könnte, so ist der Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und Europa unverzüglich, wenn nötig fernmündlich, zu berichten.