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§ 14 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 14 GnO – Änderung der Verhältnisse nach Berichterstattung

Wird nach der Berichterstattung eine Änderung in den Verhältnissen der verurteilten Person bekannt, die für die Gnadenfrage von Bedeutung sein könnte, so ist der Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und Europa unverzüglich, wenn nötig fernmündlich, zu berichten.