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§ 12 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 12 GnO – Berichterstattung

Nach Abschluss der Ermittlungen berichtet die Gnadenbehörde über die Leiterin oder den Leiter der Generalstaatsanwaltschaft, die oder der eine Stellungnahme beifügt, der Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und Europa, wenn

  1. 1.

    die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sich die Gnadenentscheidung vorbehalten hat,

  2. 2.

    die Ministerin oder der Minister der Justiz, für Integration und Europa einen Bericht angefordert oder sich die Entscheidung über einen Gnadenerweis vorbehalten hat,

  3. 3.

    die Gnadenbehörde einen Gnadenerweis für angezeigt erachtet, zu dessen Erteilung sie nicht ermächtigt ist, oder

  4. 4.

    eine der in § 10 Abs. 1 genannten Stellen einen Gnadenerweis befürwortet, den die Gnadenbehörde nicht gewähren darf oder will.