Hessische Gnadenordnung
Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche
§ 12 GnO – Berichterstattung
Nach Abschluss der Ermittlungen berichtet die Gnadenbehörde über die Leiterin oder den Leiter der Generalstaatsanwaltschaft, die oder der eine Stellungnahme beifügt, der Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und Europa, wenn
- 1.
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sich die Gnadenentscheidung vorbehalten hat,
- 2.
die Ministerin oder der Minister der Justiz, für Integration und Europa einen Bericht angefordert oder sich die Entscheidung über einen Gnadenerweis vorbehalten hat,
- 3.
die Gnadenbehörde einen Gnadenerweis für angezeigt erachtet, zu dessen Erteilung sie nicht ermächtigt ist, oder
- 4.
eine der in § 10 Abs. 1 genannten Stellen einen Gnadenerweis befürwortet, den die Gnadenbehörde nicht gewähren darf oder will.