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§ 10 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 10 GnO – Stellungnahme zu dem Gnadengesuch

(1) Die Gnadenbehörde führt eine Stellungnahme herbei:

  1. 1.

    der Leitung der Justizvollzugsanstalt, wenn sich die verurteilte Person - auch in anderer Sache - in Haft befindet,

  2. 2.

    der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung, wenn sich die verurteilte Person im Maßregelvollzug befindet (§§ 63, 64 Strafgesetzbuch, § 7 Jugendgerichtsgesetz),

  3. 3.

    des Gerichts des ersten Rechtszuges,

  4. 4.

    des Berufungsgerichts, wenn das Berufungsurteil in der rechtlichen Würdigung oder im Strafmaß erheblich vom ersten Urteil abweicht,

  5. 5.

    des Vollstreckungsgerichts nach den §§ 78a und 78b des Gerichtsverfassungsgesetzes,

  6. 6.

    der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters in Jugendstrafsachen,

  7. 7.

    der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters bei der Bundeswehr, sofern Freiheitsstrafen, Jugend- oder Strafarreste durch Dienststellen der Bundeswehr vollzogen werden.

(2) 1Die Leitung der Vollzugseinrichtung äußert sich in ihrer Stellungnahme über die Persönlichkeit der verurteilten Person, deren Führung in der Anstalt, die Wirkung des Vollzugs der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung sowie über deren Möglichkeit, nach der Entlassung Unterkunft und Arbeit zu finden. 2Der Stellungnahme sind in geeigneten Fällen die Gefangenenpersonalakten beizufügen. 3Die Stellungnahme kann unterbleiben, wenn seit Beginn des Strafvollzugs oder des Maßregelvollzugs oder seit einer früheren Äußerung über die verurteilte Person erst ein Monat verstrichen ist.

(3) 1Die Stellungnahme des Gerichts gibt die oder der Vorsitzende ab; bei Kollegialgerichten äußert sich in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch die Berichterstatterin oder der Berichterstatter, und zwar an erster Stelle. 2Hat sich die Besetzung des Gerichts seit der Verkündung der Entscheidung geändert, so sind nur die oder der Vorsitzende und die Berichterstatterin oder der Berichterstatter, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, zu hören, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(4) Bei Gesamtstrafen ist nur die Stellungnahme des Gerichts einzuholen, das die Gesamtstrafe gebildet hat.