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§ 4 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 4 GnO – Prüfung der Gnadenfrage und Vertraulichkeit des Gnadenverfahrens

(1) Die Gnadenfrage wird auf Antrag oder von Amts wegen geprüft.

(2) Das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde, die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung und die Leitung der Justizvollzugsanstalt können bei der zuständigen Gnadenbehörde die Einleitung eines Gnadenverfahrens anregen, wenn sie einen Gnadenerweis im Hinblick auf die Persönlichkeit der verurteilten Person und die besonderen Umstände des Falles für angezeigt halten.

(3) 1Das Gnadenverfahren ist vertraulich. 2Gnadenvorgänge unterliegen grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. 3Über Ausnahmen entscheidet die Ministerin oder der Minister der Justiz, für Integration und Europa.

(4) Stellen, die nicht befugt sind, einen Gnadenerweis zu erteilen, haben sich aller Äußerungen oder Zusicherungen zu enthalten, die geeignet sind, bei der verurteilten Person, ihren Angehörigen oder ihren Bevollmächtigten Hoffnungen auf einen Gnadenerweis zu erwecken.